Restaurants, Cafés und Gaststätten (indoor) | Eingeschränkt geöffnet.
Außengastronomiebereiche dürfen öffnen, Öffnungszeiten von 6:00 Uhr bis 01:00 Uhr , Terminvergabe verpflichtend, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten
Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs erlaubt. Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom Verbot ausgenommen.
Der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken sind in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
| Eingeschränkt geöffnet.
Für den Außengastronomiebereich gilt: Steuerung des Zutritts, Terminvergabe verpflichtend, Testnachweispflicht, es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygineregeln, medizinische Mund-Nasen-Bedeckung für Personal und Gäste verpflichtend (entfällt am Platz), erhöhte Hygienemaßnahmen, Aushang der Maßnahmen erforderlich, Buffets sind ausschließlich unter strengen Hygieneauflagen zulässig
| | Biergärten und Außengastronomie | Eingeschränkt geöffnet.
Außengastronomiebereiche dürfen öffnen, Öffnungszeiten von 6:00 Uhr bis 01:00 Uhr , Terminvergabe verpflichtend, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten
Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs erlaubt.
Der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken sind in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
| Eingeschränkt geöffnet.
Für den Außengastronomiebereich gilt: Steuerung des Zutritts, Terminvergabe verpflichtend, Testnachweispflicht, es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygineregeln, medizinische Mund-Nasen-Bedeckung für Personal und Gäste verpflichtend (entfällt am Platz), erhöhte Hygienemaßnahmen, Aushang der Maßnahmen erforderlich, Buffets sind ausschließlich unter strengen Hygieneauflagen zulässig
| | Bars, Pubs und Kneipen | Eingeschränkt geöffnet.
Außengastronomiebereiche dürfen öffnen, Öffnungszeiten von 6:00 Uhr bis 01:00 Uhr , Terminvergabe verpflichtend, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten
Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs erlaubt.
Der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken sind in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
| Eingeschränkt geöffnet.
Für den Außengastronomiebereich gilt: Steuerung des Zutritts, Terminvergabe verpflichtend, Testnachweispflicht, es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygineregeln, medizinische Mund-Nasen-Bedeckung für Personal und Gäste verpflichtend (entfällt am Platz), erhöhte Hygienemaßnahmen, Aushang der Maßnahmen erforderlich, Buffets sind ausschließlich unter strengen Hygieneauflagen zulässig
| In Shisha-Bars dürfen Wasserpfeifen nur von einer Person genutzt werden.
| Discotheken und Clubs | | | | Hotels, Pensionen, Jugendherbergen | Eingeschränkt geöffnet.
Beherbergung zu privaten touristischen Zwecken untersagt.
Hoteltypischer Betrieb zulässig für beruflich veranlasste Reisen oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen.
| Dokumentation personenbezogener Daten; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; erhöhte Hygienemaßnahmen; Hygienekonzept erforderlich
| | Ferienwohnungen und Ferienhäuser | Eingeschränkt geöffnet.
Beherbergung zu privaten touristischen Zwecken untersagt.
Hoteltypischer Betrieb zulässig für beruflich veranlasste Reisen oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen.
| Dokumentation personenbezogener Daten; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; erhöhte Hygienemaßnahmen; Hygienekonzept erforderlich
| | Privatunterkünfte | Eingeschränkt geöffnet.
Beherbergung zu privaten touristischen Zwecken untersagt.
Hoteltypischer Betrieb zulässig für beruflich veranlasste Reisen oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen.
| Dokumentation personenbezogener Daten; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; erhöhte Hygienemaßnahmen; Hygienekonzept erforderlich
| | Camping- und Wohnmobilstellplätze | Eingeschränkt geöffnet.
Beherbergung zu privaten touristischen Zwecken untersagt.
Hoteltypischer Betrieb zulässig für beruflich veranlasste Reisen oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen.
| Dokumentation personenbezogener Daten; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; erhöhte Hygienemaßnahmen; Hygienekonzept erforderlich
| | Verkehr (inkl. Binnenschifffahrt und Seilbahn) | Gestattet.
Touristische Schiffsreisen sind nicht erlaubt.
| medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, gilt auch für Taxen und in Haltestellen und in Wartebereichen, bei Fähren und Fahrgastschiffen nur bei Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann.
Aushang der Maßnahmen im ÖPNV erforderlich.
|
Für Mitfahrende eines Fahrzeugs besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, soweit sie nicht dem Hausstand des Fahrers angehören.
| Busreisen | | | | Airports | | Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
| | Großveranstaltungen und Events (Kultur und Sport) | Eingeschränkt gestattet.
Maximale Teilnehmerzahl von 10 Personen, Anmeldepflicht gegenüber der Ortspolizeibehörde, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten
| Eingeschränkt gestattet.
Steuerung des Zutritts, Testnachweispflicht, es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, erhöhte Hygienemaßnahmen und Aushang der Maßnahmen erforderlich
| | Messen und Kongresse (öffentlich) | | | | Tagungen und Meetings (geschlossener Teilnehmerkreis) | Eingeschränkt gestattet.
Max. 10 Personen, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten, es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, Meldepflicht gegenüber der Ortspolilzei
| Eingeschränkt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Mund-Nase-Bedeckung verpflichtent; es gelten die allgemeinen Kontakt-und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich
| Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 10 Persoenen sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen, darunter das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, auch am festen Platz.
| Kleinkunst und Kultur | | | | Freizeitaktivitäten (outdoor) | Geschlossen. Mit Ausnahme von öffentlichen Spielplätzen.
In der Öffentlichkeit gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| | | Freizeitaktivitäten (indoor) | | | | Geführte Touren und Aktivitäten | | | | Freibäder | | | | Freizeitbäder | | | | Zoos / Tierparks / Botanische Gärten | | In dieser Verordnung nicht eindeutig definiert und/oder kommuniziert.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| | Freizeitparks | | | | Theater und Oper | | Eingeschränkt geöffnet.
Hygienekonzept erforderlich, es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, Testnachweis erforderlich, Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend
| | Museen und Ausstellungen | Eingeschränkt geöffnet.
Terminvergabe erforderlich, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten
| Eingeschränkt geöffnet.
Hygienekonzept erforderlich, Testnachweis erforderlich, es gelten die allgemeinen Kontakt-und Hygeneregeln, Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend
| kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen sind zulässig.
| Kinos | Eingeschränkt geöffnet.
Terminvergabe erforderlich, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten
In Innenbereichen: Testnachweis immer verpflichtend
Unter freiem Himmel: Besuchergruppen im Sinne der Kontaktbeschränkungen brauchen keinen Testnachweis
| Eingeschränkt geöffnet.
Steuerung des Zutritts, Mund-Nasen -Bedeckung für Personal und Besucher verpflichtend (entfällt am Platz), es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, erhöhte Hygienemaßnahmen, Aushang der Maßnahmen erforderlich,
| |