Restaurants, Cafés und Gaststätten (indoor) | Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste. Ausschank und Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Gäste verpflichtend (in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, Ausgenommen ist der Aufenthalt an den festen Steh- oder Sitzplätzen).
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Tanzen ist nicht gestattet.
| Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen; Keine beengten Toiletten; Kein Alkoholauschank an erkennbar Betrunkene.
Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Handreichung_Hygienekonzept.html
| Biergärten und Außengastronomie | Eingeschränkt geöffnet (in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz unter 100).
Vorheriger Terminreservierung und feste Plätzen für Gäste. Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen an einem Tisch sitzen, Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt.
Ausschank und Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Eingeschränkt geöffnet (in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz unter 100).
Steuerung des Zutritts; Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend (ausgenommen ist der Aufenthalt an den festen Steh- oder Sitzplätzen).
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Tanzen ist nicht gestattet.
| Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste. Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. Die Landesregierung rät dazu, vor dem Besuch der Außengastronomie Schnell- oder Selbsttests zu nutzen, auch wenn diese nicht verpflichtend sind.
Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen; Keine beengten Toiletten; Kein Alkoholauschank an erkennbar Betrunkene.
Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Handreichung_Hygienekonzept.html
| Bars, Pubs und Kneipen | Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste. Ausschank und Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Gäste verpflichtend (in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, Ausgenommen ist der Aufenthalt an den festen Steh- oder Sitzplätzen).
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Tanzen ist nicht gestattet.
| Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen; Keine beengten Toiletten; Kein Alkoholauschank an erkennbar Betrunkene.
Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Handreichung_Hygienekonzept.html
| Discotheken und Clubs | | | | Hotels, Pensionen, Jugendherbergen | Eingeschränkt.
Nur zugelassen, wenn der Gast schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung für einen beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zweck (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) stattfindet.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
| Ferienwohnungen und Ferienhäuser | Eingeschränkt.
Nur zu beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) zugelassen. Muss schriftlich bestätigt werden. Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
| Privatunterkünfte | Eingeschränkt.
Nur zu beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) zugelassen. Muss schriftlich bestätigt werden.
| Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
| Camping- und Wohnmobilstellplätze | Eingeschränkt.
Nur zu beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) zugelassen. Muss schriftlich bestätigt werden.
| Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
| Verkehr (inkl. Binnenschifffahrt und Seilbahn) | Geöffnet.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
| Erlaubt.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln; Das Abstandsgebot gilt im öffentlichen Nahverkehr nicht.
Für Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, gilt die Verordnung nicht.
| Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
| Busreisen | Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
| Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
| Für Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, gilt die Verordnung nicht.
| Airports | Geöffnet. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert.
| Erlaubt.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert.
| Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
| Großveranstaltungen und Events (Kultur und Sport) | Nicht zulässig;
Veranstaltungen sind untersagt. Veranstaltungen sind nur für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind, erlaubt. Weitere Ausnahmen siehe Verordnung
| Nicht zulässig;
Veranstaltungen sind untersagt.
| | Messen und Kongresse (öffentlich) | Untersagt.
Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte, Landmärkte oder Weihnachtsmärkte sind unzulässig.
| | | Tagungen und Meetings (geschlossener Teilnehmerkreis) | Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.
Veranstaltungen sind nur noch zum Beispiel zu beruflichen Zwecken erlaubt. Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.
Veranstaltungen sind nur noch zum Beispiel zu beruflichen Zwecken erlaubt. Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Hygienekonzept ist bei Anzeige der Versammlung vorzulegen; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Tanzen untersagt.
| Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
| Kleinkunst und Kultur | Untersagt.
Veranstaltungen sind untersagt.
Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken.
| | | Freizeitaktivitäten (outdoor) | | | | Freizeitaktivitäten (indoor) | | | | Geführte Touren und Aktivitäten | | | | Freibäder | | | | Freizeitbäder | | | | Zoos / Tierparks / Botanische Gärten | Eingeschränkt geöffnet.
Eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche und außerhalb geschlossener Räume eine Person je 20 Quadratmeter.
Domentationspflicht personenbezogener Daten.
| Eingeschränkt geöffnet.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
- die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
- die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
| Freizeitparks | | | | Theater und Oper | | | | Museen und Ausstellungen | Eingeschränkt geöffnet.
Eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche und außerhalb geschlossener Räume eine Person je 20 Quadratmeter.
Domentationspflicht personenbezogener Daten.
| Eingeschränkt geöffnet.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
- die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
- die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
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