Restaurants, Cafés und Gaststätten (indoor) | Geschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Geschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Steuerung des Zutritts.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen.
Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Aufnahme der Tätigkeit erst nach einer Isolierung von 10 Tagen und mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit gestattet.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 14.12.2020 sind zu beachten.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Biergärten und Außengastronomie | Geschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Geschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Steuerung des Zutritts.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Aufnahme der Tätigkeit erst nach einer Isolierung von 10 Tagen und mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit gestattet.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 14.12.2020 sind zu beachten.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Bars, Pubs und Kneipen | Geschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Geschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen.
Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 14.12.2020 sind zu beachten.
| Discotheken und Clubs | | | | Hotels, Pensionen, Jugendherbergen | Eingeschränkt geöffnet; Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 14.12.2020 sind zu beachten.
Restaurants in Beherbergungsstätten dürfen eine Speisen- und Getränkeversorgung nur für Übernachtungsgäste anbieten.
Müssen Bereiche in den Unterkünften im begründeten Einzelfall dennoch von unterschiedlichen Personen genutzt werden, z.B. Aufenthaltsbereiche, Sanitärräume und Küchen, sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleitet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen Kontakte zwischen den einzelnen Personen zu vermeiden. Geeignet sind z.B. unterschiedliche Nutzungszeiten, die im Voraus festgelegt werden. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Außerdem müssen die Räume zwischen den Nutzungen ausreichend gelüftet werden.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Ferienwohnungen und Ferienhäuser | Eingeschränkt geöffnet; Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt;; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 14.12.2020 sind zu beachten.
Restaurants in Beherbergungsstätten dürfen eine Speisen- und Getränkeversorgung nur für Übernachtungsgäste anbieten.
Müssen Bereiche in den Unterkünften im begründeten Einzelfall dennoch von unterschiedlichen Personen genutzt werden, z.B. Aufenthaltsbereiche, Sanitärräume und Küchen, sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleitet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen Kontakte zwischen den einzelnen Personen zu vermeiden. Geeignet sind z.B. unterschiedliche Nutzungszeiten, die im Voraus festgelegt werden. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Außerdem müssen die Räume zwischen den Nutzungen ausreichend gelüftet werden.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Privatunterkünfte | Eingeschränkt geöffnet; bernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 14.12.2020 sind zu beachten.
Restaurants in Beherbergungsstätten dürfen eine Speisen- und Getränkeversorgung nur für Übernachtungsgäste anbieten.
Müssen Bereiche in den Unterkünften im begründeten Einzelfall dennoch von unterschiedlichen Personen genutzt werden, z.B. Aufenthaltsbereiche, Sanitärräume und Küchen, sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleitet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen Kontakte zwischen den einzelnen Personen zu vermeiden. Geeignet sind z.B. unterschiedliche Nutzungszeiten, die im Voraus festgelegt werden. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Außerdem müssen die Räume zwischen den Nutzungen ausreichend gelüftet werden.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Camping- und Wohnmobilstellplätze | Eingeschränkt geöffnet; Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 08.12.2020 sind zu beachten.
Restaurants in Beherbergungsstätten dürfen eine Speisen- und Getränkeversorgung nur für Übernachtungsgäste anbieten.
Müssen Bereiche in den Unterkünften im begründeten Einzelfall dennoch von unterschiedlichen Personen genutzt werden, z.B. Aufenthaltsbereiche, Sanitärräume und Küchen, sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleitet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen Kontakte zwischen den einzelnen Personen zu vermeiden. Geeignet sind z.B. unterschiedliche Nutzungszeiten, die im Voraus festgelegt werden. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Außerdem müssen die Räume zwischen den Nutzungen ausreichend gelüftet werden.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Verkehr (inkl. Binnenschifffahrt und Seilbahn) | Geöffnet.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Busreisen | | | Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 08.12.2020 sind zu beachten.
| Airports | Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Großveranstaltungen und Events (Kultur und Sport) | Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
| Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
| | Messen und Kongresse (öffentlich) | | | | Tagungen und Meetings (geschlossener Teilnehmerkreis) | Tagungen und Kongresse untersagt.
| | | Kleinkunst und Kultur | Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte, Spezialmärkte und Ausstellungen untersagt.
| Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
| | Freizeitaktivitäten (outdoor) | | | | Freizeitaktivitäten (indoor) | | | | Geführte Touren und Aktivitäten | | | | Freibäder | | | Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 08.12.2020 sind zu beachten.
| Freizeitbäder | | | Die Regelungen der Allgemeinverfügung zu Hygienauflagen vom 08.12.2020 sind zu beachten.
| Zoos / Tierparks / Botanische Gärten | | | | Freizeitparks | | | | Theater und Oper | | | | Museen und Ausstellungen | | | | Kinos | | | |