Restaurants, Cafés und Gaststätten (indoor) | xGeschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xGeschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
Steuerung des Zutritts.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen.
Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| xDer Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Aufnahme der Tätigkeit erst nach einer Isolierung von zehn Tagen und mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit gestattet.
Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
| Biergärten und Außengastronomie | xGeschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
Inzidenzabhängigge Öffnungsschritte siehe weitere Informationen.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xGeschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Steuerung des Zutritts.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| xFolgende inzidenzabhängigge Öffnungsschritte können von Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden:
- Unterschreitung 100 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an weiteren 14 Tagen: Öffnung Gastronomie im Außenbereich mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung
- Unterschreitung 50 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an weiteren 14 Tagen: Öffnung Gastronomie im Außenbereich für Besucherverkehr
Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Aufnahme der Tätigkeit erst nach einer Isolierung von 10 Tagen und mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit gestattet. Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
| Bars, Pubs und Kneipen | xGeschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
Inzidenzabhängigge Öffnungsschritte siehe weitere Informationen.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xGeschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen.
Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| xDer Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt. Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
| Discotheken und Clubs | | | | Hotels, Pensionen, Jugendherbergen | xEingeschränkt geöffnet; Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| xÜbernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| xRestaurants in Beherbergungsstätten dürfen eine Speisen- und Getränkeversorgung nur für Übernachtungsgäste anbieten.
Müssen Bereiche in den Unterkünften im begründeten Einzelfall dennoch von unterschiedlichen Personen genutzt werden, z.B. Aufenthaltsbereiche, Sanitärräume und Küchen, sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleitet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen Kontakte zwischen den einzelnen Personen zu vermeiden. Geeignet sind z.B. unterschiedliche Nutzungszeiten, die im Voraus festgelegt werden. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Außerdem müssen die Räume zwischen den Nutzungen ausreichend gelüftet werden. Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Ferienwohnungen und Ferienhäuser | xEingeschränkt geöffnet; Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| xÜbernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt;; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| xRestaurants in Beherbergungsstätten dürfen eine Speisen- und Getränkeversorgung nur für Übernachtungsgäste anbieten.
Müssen Bereiche in den Unterkünften im begründeten Einzelfall dennoch von unterschiedlichen Personen genutzt werden, z.B. Aufenthaltsbereiche, Sanitärräume und Küchen, sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleitet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen Kontakte zwischen den einzelnen Personen zu vermeiden. Geeignet sind z.B. unterschiedliche Nutzungszeiten, die im Voraus festgelegt werden. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Außerdem müssen die Räume zwischen den Nutzungen ausreichend gelüftet werden. Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Privatunterkünfte | xEingeschränkt geöffnet; bernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xÜbernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| xRestaurants in Beherbergungsstätten dürfen eine Speisen- und Getränkeversorgung nur für Übernachtungsgäste anbieten.
Müssen Bereiche in den Unterkünften im begründeten Einzelfall dennoch von unterschiedlichen Personen genutzt werden, z.B. Aufenthaltsbereiche, Sanitärräume und Küchen, sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleitet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen Kontakte zwischen den einzelnen Personen zu vermeiden. Geeignet sind z.B. unterschiedliche Nutzungszeiten, die im Voraus festgelegt werden. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Außerdem müssen die Räume zwischen den Nutzungen ausreichend gelüftet werden. Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Camping- und Wohnmobilstellplätze | xEingeschränkt geöffnet; Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xÜbernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| xRestaurants in Beherbergungsstätten dürfen eine Speisen- und Getränkeversorgung nur für Übernachtungsgäste anbieten.
Müssen Bereiche in den Unterkünften im begründeten Einzelfall dennoch von unterschiedlichen Personen genutzt werden, z.B. Aufenthaltsbereiche, Sanitärräume und Küchen, sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleitet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen Kontakte zwischen den einzelnen Personen zu vermeiden. Geeignet sind z.B. unterschiedliche Nutzungszeiten, die im Voraus festgelegt werden. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Außerdem müssen die Räume zwischen den Nutzungen ausreichend gelüftet werden. Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
| Verkehr (inkl. Binnenschifffahrt und Seilbahn) | xGeöffnet.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xErlaubt.
Steuerung des Zutritts.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend (auch an Bahnhöfen, Haltestellen, in KFZ mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen); es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xErgänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
| Busreisen | | | | Airports | xEs gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xMedizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| xErgänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
| Großveranstaltungen und Events (Kultur und Sport) | xVeranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
| xVeranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
| | Messen und Kongresse (öffentlich) | | | | Tagungen und Meetings (geschlossener Teilnehmerkreis) | xTagungen und Kongresse untersagt.
| | | Kleinkunst und Kultur | xVeranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte, Spezialmärkte und Ausstellungen untersagt.
Inzidenzabhängigge Öffnungsschritte siehe weitere Informationen.
| xVeranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
| xFolgende inzidenzabhängigge Öffnungsschritte können von Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden:
- Unterschreitung 100 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an weiteren 14 Tagen: Öffnung mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest
- Unterschreitung 50 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an weiteren 14 Tagen: Öffnung für Besucherverkehr
| Freizeitaktivitäten (outdoor) | | | | Freizeitaktivitäten (indoor) | | | | Geführte Touren und Aktivitäten | | | | Freibäder | | | | Freizeitbäder | | | | Zoos / Tierparks / Botanische Gärten | xGeschlossen.
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, können Tierparks, Zoos, etc. öffnen. (mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung). Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 unterschritten, können Tierparks, Zoos, etc. öffnen.
Weitere Inzidenzabhängigge Öffnungsschritte siehe weitere Informationen.
| | xFolgende inzidenzabhängigge Öffnungsschritte können von Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden:
- Unterschreitung 100 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Öffnung mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung
- Unterschreitung 50 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Öffnung für Besucherverkehr
| Freizeitparks | | | | Theater und Oper | xGeschlossen.
Inzidenzabhängigge Öffnungsschritte siehe weitere Informationen.
| | xFolgende inzidenzabhängigge Öffnungsschritte können von Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden:
- Unterschreitung 100 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an weiteren 14 Tagen: Öffnung mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest
- Unterschreitung 50 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an weiteren 14 Tagen: Öffnung für Besucherverkehr
| Museen und Ausstellungen | xGeschlossen.
Inzidenzabhängigge Öffnungsschritte siehe weitere Informationen.
| | xFolgende inzidenzabhängigge Öffnungsschritte können von Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden:
- Unterschreitung 100 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Öffnung mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung
- Unterschreitung 50 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Öffnung für Besucherverkehr
| Kinos | xGeschlossen.
Inzidenzabhängigge Öffnungsschritte siehe weitere Informationen.
| | xFolgende inzidenzabhängigge Öffnungsschritte können von Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden:
- Unterschreitung 100 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an weiteren 14 Tagen: Öffnung mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest
- Unterschreitung 50 Neuinfektionen/ 100.000 Ew. an weiteren 14 Tagen: Öffnung für Besucherverkehr
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