Restaurants, Cafés und Gaststätten (indoor) | Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste. Ausschank und Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Gäste verpflichtend (in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, Ausgenommen ist der Aufenthalt an den festen Steh- oder Sitzplätzen).
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Tanzen ist nicht gestattet.
| Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen; Keine beengten Toiletten; Kein Alkoholauschank an erkennbar Betrunkene.
Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Handreichung_Hygienekonzept.html
| Biergärten und Außengastronomie | Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste. Ausschank und Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Gäste verpflichtend (in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, Ausgenommen ist der Aufenthalt an den festen Steh- oder Sitzplätzen).
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Tanzen ist nicht gestattet.
| Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen; Keine beengten Toiletten; Kein Alkoholauschank an erkennbar Betrunkene.
Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Handreichung_Hygienekonzept.html
| Bars, Pubs und Kneipen | Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste. Ausschank und Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Geschlossen.
Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Gäste verpflichtend (in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, Ausgenommen ist der Aufenthalt an den festen Steh- oder Sitzplätzen).
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Tanzen ist nicht gestattet.
| Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen; Keine beengten Toiletten; Kein Alkoholauschank an erkennbar Betrunkene.
Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Handreichung_Hygienekonzept.html
| Discotheken und Clubs | | | | Hotels, Pensionen, Jugendherbergen | Eingeschränkt.
Nur zugelassen, wenn der Gast schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung für einen beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zweck (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) stattfindet.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
| Ferienwohnungen und Ferienhäuser | Eingeschränkt.
Nur zu beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) zugelassen. Muss schriftlich bestätigt werden. Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
| Privatunterkünfte | Eingeschränkt.
Nur zu beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) zugelassen. Muss schriftlich bestätigt werden.
| Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
| Camping- und Wohnmobilstellplätze | Eingeschränkt.
Nur zu beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) zugelassen. Muss schriftlich bestätigt werden.
| Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
| Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
| Verkehr (inkl. Binnenschifffahrt und Seilbahn) | Geöffnet.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
| Erlaubt.
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln; Das Abstandsgebot gilt im öffentlichen Nahverkehr nicht.
Für Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, gilt die Verordnung nicht.
| Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
| Busreisen | Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
| Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
| Für Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, gilt die Verordnung nicht.
| Airports | Geöffnet. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert.
| Erlaubt.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert.
| Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
| Großveranstaltungen und Events (Kultur und Sport) | Nicht zulässig;
Veranstaltungen sind untersagt. Veranstaltungen sind nur für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind, erlaubt. Weitere Ausnahmen siehe Verordnung
| Nicht zulässig;
Veranstaltungen sind untersagt.
| | Messen und Kongresse (öffentlich) | Untersagt.
Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte, Landmärkte oder Weihnachtsmärkte sind unzulässig.
| | | Tagungen und Meetings (geschlossener Teilnehmerkreis) | Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.
Veranstaltungen sind nur noch zum Beispiel zu beruflichen Zwecken erlaubt. Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
| Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.
Veranstaltungen sind nur noch zum Beispiel zu beruflichen Zwecken erlaubt. Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Hygienekonzept ist bei Anzeige der Versammlung vorzulegen; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Tanzen untersagt.
| Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
| Kleinkunst und Kultur | Untersagt.
Veranstaltungen sind untersagt.
Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken.
| | | Freizeitaktivitäten (outdoor) | | | | Freizeitaktivitäten (indoor) | | | | Geführte Touren und Aktivitäten | | | | Freibäder | | | | Freizeitbäder | | | | Zoos / Tierparks / Botanische Gärten | Geschlossen, die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos dürfen betrieben werden.
Begrenzung auf eine Person je 20 Quadratmeter der für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche.
Domentationspflicht personenbezogener Daten.
| Eingeschränkt geöffnet.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich.
| Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
- die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
- die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
| Freizeitparks | | | | Theater und Oper | | | | Museen und Ausstellungen | | | | Kinos | | | |