Restaurants, Cafés und Gaststätten (indoor) | Geschlossen.
Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig; Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betrieben ist zulässig.
Begrenzung der Gästezahl zur Einhaltung des Mindestabstands.
| Geschlossen.
Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig; Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betrieben ist zulässig.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Steruerung des Zutritts; Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich zu verlassen.
Nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, Kantinen: Mund-Nasen-bedeckung verpflichtend für Mitarbeiter und Gäste (außer am Tisch). Hygiene-, Sicherheits- und ergänzendes Kozeot zur Verringerung der Aerosol-Belastung erforderlich.
| Schutzstandard für Gastronomie und Schankwirtschaften (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern): https://tourismus.mv/artikel/schutzstandards-fuer-die-branche
Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen. Ein Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist untersagt. Die Abgabestelle ist unverzüglich zu verlassen.
| Biergärten und Außengastronomie | Geschlossen.
Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig; Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betrieben ist zulässig.
Begrenzung der Gästezahl zur Einhaltung des Mindestabstands.
| Geschlossen.
Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig; Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betrieben ist zulässig.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Steruerung des Zutritts; Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich zu verlassen.
Nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, Kantinen: Mund-Nasen-bedeckung verpflichtend für Mitarbeiter und Gäste (außer am Tisch). Hygiene-, Sicherheits- und ergänzendes Kozeot zur Verringerung der Aerosol-Belastung erforderlich.
| Schutzstandard für Gastronomie und Schankwirtschaften (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern): https://tourismus.mv/artikel/schutzstandards-fuer-die-branche
Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen. Ein Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist untersagt. Die Abgabestelle ist unverzüglich zu verlassen
| Bars, Pubs und Kneipen | Geschlossen.
Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig; Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betrieben ist zulässig.
Begrenzung der Gästezahl zur Einhaltung des Mindestabstands.
| Geschlossen.
Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig; Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betrieben ist zulässig.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Steruerung des Zutritts; Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich zu verlassen.
Nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, Kantinen: Mund-Nasen-bedeckung verpflichtend für Mitarbeiter und Gäste (außer am Tisch). Hygiene-, Sicherheits- und ergänzendes Kozeot zur Verringerung der Aerosol-Belastung erforderlich.
| Schutzstandard für Gastronomie und Schankwirtschaften (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern): https://tourismus.mv/artikel/schutzstandards-fuer-die-branche
Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen. Ein Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist untersagt. Die Abgabestelle ist unverzüglich zu verlassen
| Discotheken und Clubs | | | | Hotels, Pensionen, Jugendherbergen | Eingeschränkt geöffnet.
Es ist untersagt, ab dem 2. November 2020 Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.
Beschränkung der Gästezahlen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern; Dokumentationspflicht pesonenbezogener Daten.
Möglichst kontaktloser Check-In und Bezahlung.
| Teilweise erlaubt.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-bedeckung verpflichtend für Bedienstete mit Gästekontakt; Mund-Nasen-Bedeckung für Gäste im Innenbereich mit Personenverkehr verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept erforderlich; Ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Wegeleitung erforderlich.
| Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt nicht für die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Gastronomie: Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Meter zu wahren. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten. Bewirtung nur zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Weitere Regelungen siehe Anlage 34 der Landesverordnung.
Schutzstandards für Hotels, Pensionen und Gasthöfe sowie Standards für Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte: (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern):
Regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2 Stunden) in allen Räumen mit aktiven Publikumsverkehr (z.B. Rezeptionsbereich). Beschäftigte und Gäste sind auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung und des kontaktlosen Check-Ins hinzuweisen.
| Ferienwohnungen und Ferienhäuser | Eingeschränkt geöffnet.
Es ist untersagt, ab dem 2. November 2020 Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.
Beschränkung der Gästezahlen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern; Dokumentationspflicht pesonenbezogener Daten.
Möglichst kontaktloser Check-In und Bezahlung.
| Teilweise erlaubt.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-bedeckung verpflichtend für Bedienstete mit Gästekontakt; Mund-Nasen-Bedeckung für Gäste im Innenbereich mit Personenverkehr verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept erforderlich; Ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Wegeleitung erforderlich.
| Personen, die bis zum Ablauf des 1. November 2020 angereist sind, bis zum Ablauf des 5. November 2020 beherbergt werden, es sei denn, dass die der Beherbergung zugrundeliegende Buchung nach dem 30. Oktober 2020 erfolgt ist.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt nicht für die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Gastronomie: Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Meter zu wahren. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten. Bewirtung nur zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Weitere Regelungen siehe Anlage 34 der Landesverordnung.
Schutzstandards für Hotels, Pensionen und Gasthöfe sowie Standards für Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte: (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern):
Regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2 Stunden) in allen Räumen mit aktiven Publikumsverkehr (z.B. Rezeptionsbereich). Beschäftigte und Gäste sind auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung und des kontaktlosen Check-Ins hinzuweisen.
| Privatunterkünfte | Eingeschränkt geöffnet.
Es ist untersagt, ab dem 2. November 2020 Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.
Beschränkung der Gästezahlen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern; Dokumentationspflicht pesonenbezogener Daten.
Möglichst kontaktloser Check-In und Bezahlung.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert.
| Teilweise erlaubt.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-bedeckung verpflichtend für Bedienstete mit Gästekontakt; Mund-Nasen-Bedeckung für Gäste im Innenbereich mit Personenverkehr verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept erforderlich; Ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Wegeleitung erforderlich.
| Personen, die bis zum Ablauf des 1. November 2020 angereist sind, bis zum Ablauf des 5. November 2020 beherbergt werden, es sei denn, dass die der Beherbergung zugrundeliegende Buchung nach dem 30. Oktober 2020 erfolgt ist.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt nicht für die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Gastronomie: Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Meter zu wahren. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten. Bewirtung nur zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Weitere Regelungen siehe Anlage 34 der Landesverordnung.
Schutzstandards für Hotels, Pensionen und Gasthöfe sowie Standards für Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte: (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern):
Regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2 Stunden) in allen Räumen mit aktiven Publikumsverkehr (z.B. Rezeptionsbereich). Beschäftigte und Gäste sind auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung und des kontaktlosen Check-Ins hinzuweisen.
| Camping- und Wohnmobilstellplätze | Eingeschränkt geöffnet.
Es ist untersagt, ab dem 2. November 2020 Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.
Beschränkung der Gästezahlen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern; Dokumentationspflicht pesonenbezogener Daten.
Möglichst kontaktloser Check-In und Bezahlung.
| Teilweise erlaubt.
Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-bedeckung verpflichtend für Bedienstete mit Gästekontakt; Mund-Nasen-Bedeckung für Gäste im Innenbereich mit Personenverkehr verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept erforderlich; Ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Wegeleitung erforderlich.
| Personen, die bis zum Ablauf des 1. November 2020 angereist sind, bis zum Ablauf des 5. November 2020 beherbergt werden, es sei denn, dass die der Beherbergung zugrundeliegende Buchung nach dem 30. Oktober 2020 erfolgt ist.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt nicht für die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Gastronomie: Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Meter zu wahren. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten. Bewirtung nur zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Weitere Regelungen siehe Anlage 34 der Landesverordnung.
Schutzstandards für Hotels, Pensionen und Gasthöfe sowie Standards für Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte: (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern):
Regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2 Stunden) in allen Räumen mit aktiven Publikumsverkehr (z.B. Rezeptionsbereich). Beschäftigte und Gäste sind auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung und des kontaktlosen Check-Ins hinzuweisen.
| Verkehr (inkl. Binnenschifffahrt und Seilbahn) | Geöffnet.
Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
| Erlaubt.
Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich für Bedienstete und Gäste.
| Schutzstandards für Bootscharter, Marinas und Sportboothäfen: (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern): https://tourismus.mv/artikel/schutzstandards-fuer-die-branche
| Busreisen | | | | Airports | Geöffnet.
Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert.
| Erlaubt.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Aushang der Maßnahmen erforderlich.
Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert.
| Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert.
| Großveranstaltungen und Events (Kultur und Sport) | Untersagt.
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind grundsätzlich untersagt.
Dies gilt insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind unzulässig. Volksfeste, Festivals, Dorf-,Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veran-staltungen sind verboten.
Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 500 Teilnehmenden sind zulässig (Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln). Spezialmärkte, wie zum Beispiel Floh- und Trödelmärkte, sowie ähnliche Märkte und Jahrmärkte, wie zum Beispiel Herbst- und Weihnachts-märkte, sind untersagt.
| | | Messen und Kongresse (öffentlich) | | | | Tagungen und Meetings (geschlossener Teilnehmerkreis) | Untersagt.
Dies gilt insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind unzulässig.
Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 500 Teilnehmenden sind zulässig (Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln).
| | | Kleinkunst und Kultur | Untersagt.
Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind unzulässig. Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind verboten. Zum Jahreswechsel sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie die Verwendung von Pyrotechnik auf durch die örtlich zuständigen Behörden festgelegten Plätzen und Straßen untersagt.
Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 500 Teilnehmenden sind zulässig (Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln). Spezialmärkte, wie zum Beispiel Floh- und Trödelmärkte, sowie ähnliche Märkte und Jahrmärkte, wie zum Beispiel Herbst- und Weihnachts-märkte, sind untersagt.
| | | Freizeitaktivitäten (outdoor) | | | | Freizeitaktivitäten (indoor) | | | | Geführte Touren und Aktivitäten | | | | Freibäder | | | | Freizeitbäder | | | | Zoos / Tierparks / Botanische Gärten | | | | Freizeitparks | | | | Theater und Oper | Geschlossen (außer für Proben).
| Geschlossen (außer für Proben).
| | Museen und Ausstellungen | | | | Kinos | | | |